Satzung of the Configuration Workgroup

SATZUNG

Configuration Workgroup e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen „Configuration Workgroup“, abgekürzt CWG.

2) Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

3) Sitz des Vereins ist Walldorf (Baden-Württemberg, Deutschland).

4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins, Betätigungsfeld

 

1) Der Verein bietet einen organisatorischen Rahmen für eine Zusammenarbeit der Anwender von Produktkonfigurations-Software der SAP SE untereinander und mit dem Management und der Produktentwicklung für diesen Bereich.

2) Die Ziele des Vereins sind:

  • Partnerschaftliche Interessenabstimmung und Zusammenarbeit zwischen Benutzern der Produktkonfigurations-Software und SAP SE zum Zweck des Ausbaus und der Verbesserung der Software
  • Im Interesse der SAP Anwender die Entwicklungspolitik und -richtung der  SAP SE zu beeinflussen im Bezug auf Neu- und Weiterentwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Richtlinien vor allem im Zusammenhang mit Variantenkonfiguration.
  • Den effektiveren Einsatz der von der SAP SE entwickelten und vertriebenen Variantenkonfigurations-Software durch gegenseitigen Austausch und Weitergabe von Informationen und Wissen zu fördern.
  • Der Austausch der Mitglieder untereinander soll insbesondere auf regelmäßig stattfindenden Konferenzen (CWG Konferenzen) gefördert werden.

3) Der Verein ist weltweit tätig und beschränkt sich weder auf ein Land noch eine Region.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung von Reisekosten und Spesen bis maximal zur Höhe der steuerlichen Bemessungsgrenze sowie sonstigen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein stehen.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglieder der CWG sind im Regelfall natürliche Personen, die Mitarbeiter einer Firma oder Institution sind, welche SAP-Software einsetzt oder sich wesentlich auf die Unterstützung des Einsatzes von SAP Variantenkonfigurations-Software konzentriert.

Von CWG Mitgliedern wird regelmäßiges Besuchen der CWG Veranstaltungen, Teilnahme an der Arbeit der CWG, reger Informationsaustausch mit der CWG Gemeinde und die Erfüllung der finanziellen Pflichten erwartet. Mitglieder haben sich fair und professionell zu verhalten und Integrität im Umgang miteinander zu zeigen.

2) CWG Mitglieder sind verpflichtet, über als vertraulich gekennzeichnete mündliche und schriftliche Informationen, die sie bei CWG Veranstaltungen erhalten, in Wort und Schrift Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alle Unterlagen, die in den Gremien der CWG ausdrücklich als vertrauliche Dokumente oder über die CWG Webseite zur Verfügung gestellt werden.

3) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder haben ein passives Wahlrecht und haben mit Zustimmung des Vorstandes die Möglichkeit, an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.4) Ordentliches Mitglied kann werden, wer an den Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 mitarbeitet.

5) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt und fördert.

6) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung nach schriftlichem Antrag an den Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt ebenso über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern in den erweiterten Vorstand (board of directors) mit Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Mitglieder des erweiterten Vorstands sind ordentliche Mitglieder und bleiben dies auch nach Ausscheiden aus dem erweiterten Vorstand.

7) Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern beschließt ein vom Vorstand eingesetzter Ausschuss (membership comittee) nach schriftlichem Antrag. Der Ausschuss muss aus mindestens 3 Personen bestehen. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn wichtige Gründe gegen die Aufnahme sprechen.

8) Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, die schriftlich gegenüber dem erweiterten Vorstand erklärt werden muss.

9) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ausschlussgründe liegen vor, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft weggefallen sind, oder das Mitglied trotz Aufforderung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem ordentlichen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss fördernder Mitglieder bestimmt der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 5 Beiträge

 

1) Der Verein kann von seinen Mitgliedern die Zahlung von Beiträgen verlangen, in der Regel die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

2) Die Beiträge sollen insbesondere für die Verwaltung des Vereins und für die Organisation der Mitgliederversammlungen verwandt werden.

 

 

 

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand (board of directors)

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1) Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangt.

3) Zu der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung in elektronischer Form genügt. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Bewerbungen um Positionen im Vorstand oder erweiterten Vorstand (board of directors) müssen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens 20% der  ordentlichen Mitglieder sowie 1 der 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung gemäß 7.3 mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, sobald mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • die Wahl eines Versammlungsleiters und Protokollführers
  • die Entlastung des bisherigen Vorstands nach Vorlage der entsprechenden Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
  • die Wahl des Vorstands
  • die Wahl zweier Kassenprüfer
  • die Wahl des erweiterten Vorstands
  • die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • die Aufnahme oder den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins
  • sonstige Anträge des Vorstands und der Mitglieder.

6) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, in das alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

7) Mitglieder können auch andere Mitglieder vertreten. Dies ist in Schriftform mit Angabe des Datums zu dokumentieren. Die Vertretungsberechtigung muss vom zu Vertretenden handschriftlich unterzeichnet werden.

8) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus vier Vorstandsmitgliedern im Sinne des  § 26 BGB, und zwar aus

 

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Sekretär/in

 

 

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in Einzelvertretung

Übersteigen geplante Rechtsgeschäfte den Wert von 1000 Euro, ist eine Zustimmung bei allen Vorstandsmitgliedern einzuholen.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

3) Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

4) Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins verantwortlich, sofern dies durch diese Satzung nicht anderen Organen des Vereins zugewiesen ist. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

5) Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

§ 9 Konferenzen

 

1) Der erweiterte Vorstand bestimmt die Orte und Zeitpunkte der CWG Konferenzen. 

2) Außer den Mitgliedern können weitere Einzelteilnehmer, die nicht Mitglied des Vereins  sind, an den Konferenzen teilnehmen. Diese Personen werden durch mehrheitlichen Beschluss des erweiterten Vorstandes zur Teilnahme an den Konferenzen zugelassen.

3) Der Verein kann für die Teilnahme an den CWG Konferenzen einen Sonderbeitrag erheben. Der erweiterte Vorstand entscheidet über Höhe und Fälligkeit.

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

1) Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Der Wortlaut der Satzungsänderungen oder des Auflösungsbeschlusses muss in der Tagesordnung angekündigt sein.

2) Bei Auflösung des Vereins werden zuerst alle finanziellen Verpflichtungen aus dem Vereinsvermögen erfüllt. Der Rest des Vereinsvermögens wird vom Vorstand an gemeinnützige Organisationen verteilt.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Beschlossen zu Hamburg am 26.04.2017

 

 

 

SATZUNG Configuration Workgroup e.V.
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SATZUNG
Configuration Workgroup e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Configuration Workgroup“, abgekürzt CWG.
2) Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
3) Sitz des Vereins ist Walldorf (Baden-Württemberg, Deutschland).
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins, Betätigungsfeld
1) Der Verein bietet einen organisatorischen Rahmen für eine Zusammenarbeit der Anwender von Produktkonfigurations-Software der SAP SE untereinander und mit dem Management und der Produktentwicklung für diesen Bereich.
2) Die Ziele des Vereins sind:
 Partnerschaftliche Interessenabstimmung und Zusammenarbeit zwischen Benutzern der Produktkonfigurations-Software und SAP SE zum Zweck des Ausbaus und der Verbesserung der Software
 Im Interesse der SAP Anwender die Entwicklungspolitik und -richtung der SAP SE zu beeinflussen im Bezug auf Neu- und Weiterentwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Richtlinien vor allem im Zusammenhang mit Variantenkonfiguration.
 Den effektiveren Einsatz der von der SAP SE entwickelten und vertriebenen Variantenkonfigurations-Software durch gegenseitigen Austausch und Weitergabe von Informationen und Wissen zu fördern.
 Der Austausch der Mitglieder untereinander soll insbesondere auf regelmäßig stattfindenden Konferenzen (CWG Konferenzen) gefördert werden.
3) Der Verein ist weltweit tätig und beschränkt sich weder auf ein Land noch eine Region.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung von Reisekosten und Spesen bis maximal zur Höhe der steuerlichen Bemessungsgrenze sowie sonstigen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein stehen.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglieder der CWG sind im Regelfall natürliche Personen, die Mitarbeiter einer Firma oder Institution sind, welche SAP-Software einsetzt oder sich wesentlich auf die Unterstützung des Einsatzes von SAP Variantenkonfigurations-Software konzentriert.
Von CWG Mitgliedern wird regelmäßiges Besuchen der CWG Veranstaltungen, Teilnahme an der Arbeit der CWG, reger Informationsaustausch mit der CWG Gemeinde und die
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Erfüllung der finanziellen Pflichten erwartet. Mitglieder haben sich fair und professionell zu verhalten und Integrität im Umgang miteinander zu zeigen.
2) CWG Mitglieder sind verpflichtet, über als vertraulich gekennzeichnete mündliche und schriftliche Informationen, die sie bei CWG Veranstaltungen erhalten, in Wort und Schrift Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alle Unterlagen, die in den Gremien der CWG ausdrücklich als vertrauliche Dokumente oder über die CWG Webseite zur Verfügung gestellt werden.
3) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder haben ein passives Wahlrecht und haben mit Zustimmung des Vorstandes die Möglichkeit, an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.4) Ordentliches Mitglied kann werden, wer an den Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 mitarbeitet.
5) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt und fördert.
6) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung nach schriftlichem Antrag an den Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt ebenso über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern in den erweiterten Vorstand (board of directors) mit Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Mitglieder des erweiterten Vorstands sind ordentliche Mitglieder und bleiben dies auch nach Ausscheiden aus dem erweiterten Vorstand.
7) Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern beschließt ein vom Vorstand eingesetzter Ausschuss (membership comittee) nach schriftlichem Antrag. Der Ausschuss muss aus mindestens 3 Personen bestehen. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn wichtige Gründe gegen die Aufnahme sprechen.
8) Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, die schriftlich gegenüber dem erweiterten Vorstand erklärt werden muss.
9) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ausschlussgründe liegen vor, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft weggefallen sind, oder das Mitglied trotz Aufforderung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem ordentlichen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss fördernder Mitglieder bestimmt der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Beiträge
1) Der Verein kann von seinen Mitgliedern die Zahlung von Beiträgen verlangen, in der Regel die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
2) Die Beiträge sollen insbesondere für die Verwaltung des Vereins und für die Organisation der Mitgliederversammlungen verwandt werden.
SATZUNG Configuration Workgroup e.V.
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§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
 die Mitgliederversammlung
 der Vorstand
 der erweiterte Vorstand (board of directors)
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangt.
3) Zu der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung in elektronischer Form genügt. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder sowie 1 der 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung gemäß 7.3 mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, sobald mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
 die Wahl eines Versammlungsleiters und Protokollführers
 die Entlastung des bisherigen Vorstands nach Vorlage der entsprechenden Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
 die Wahl des Vorstands
 die Wahl zweier Kassenprüfer
 die Wahl des erweiterten Vorstands
 die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
 die Aufnahme oder den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
 Satzungsänderungen
 die Auflösung des Vereins
 sonstige Anträge des Vorstands und der Mitglieder.
6) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, in das alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
7) Mitglieder können auch andere Mitglieder vertreten. Dies ist in Schriftform mit Angabe des Datums zu dokumentieren. Die Vertretungsberechtigung muss vom zu Vertretenden handschriftlich unterzeichnet werden.
8) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 8 Vorstand
SATZUNG Configuration Workgroup e.V.
4
1) Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB, und zwar aus
 dem/der Vorsitzenden
 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
 dem/der Schatzmeister/in
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in Einzelvertretung
Übersteigen geplante Rechtsgeschäfte den Wert von 1000 Euro, ist eine Zustimmung bei allen Vorstandsmitgliedern einzuholen.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
3) Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
4) Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins verantwortlich, sofern dies durch diese Satzung nicht anderen Organen des Vereins zugewiesen ist. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
5) Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 9 Konferenzen
1) Der erweiterte Vorstand bestimmt die Orte und Zeitpunkte der CWG Konferenzen.
2) Außer den Mitgliedern können weitere Einzelteilnehmer, die nicht Mitglied des Vereins sind, an den Konferenzen teilnehmen. Diese Personen werden durch mehrheitlichen Beschluss des erweiterten Vorstandes zur Teilnahme an den Konferenzen zugelassen.
3) Der Verein kann für die Teilnahme an den CWG Konferenzen einen Sonderbeitrag erheben. Der erweiterte Vorstand entscheidet über Höhe und Fälligkeit.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1) Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Der Wortlaut der Satzungsänderungen oder des Auflösungsbeschlusses muss in der Tagesordnung angekündigt sein.
2) Bei Auflösung des Vereins werden zuerst alle finanziellen Verpflichtungen aus dem Vereinsvermögen erfüllt. Der Rest des Vereinsvermögens wird vom Vorstand an gemeinnützige Organisationen verteilt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
Beschlossen zu Berlin am 27.04.2016